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   BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07   

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https://dejure.org/2008,3939
BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07 (https://dejure.org/2008,3939)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2008 - NotZ 103/07 (https://dejure.org/2008,3939)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2008 - NotZ 103/07 (https://dejure.org/2008,3939)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 73 Abs. 1
    Keine Festsetzung eines Sonderbeitrages aufgrund der nach dem Ausscheiden aus der Notarkammer erloschenen Satzungsbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Art. 80 Absatz 1 Satz 2 GG auf Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände; Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen für Aufwendungen aus Notariatverwaltungen

  • Judicialis

    BNotO § 73 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 73 Abs. 1
    Verpflichtung eines Notars zur Tragung der durch die Anordnung einer Notariatsverwaltung oder -vertretung entstandenen Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Festsetzung eines Sonderbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1646
  • DNotZ 2008, 555
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
    Vielmehr ist grundsätzlich die inhaltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten ausreichend (BVerfGE 33, 125, 157 ff; Möstl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, § 19 Rn. 12; Ossenbühl, Satzung, in Handbuch des Staatsrechts Band V, 3. Aufl., 2007, § 105 Rn. 39).
  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
    Bei der Überantwortung der Rechtssetzungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich beeinträchtigt werden (BVerfGE 101, 312, 323; Ossenbühl aaO Rn. 33; Tettinger, Kammerrecht, S. 187).
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